Patienten­verfügung

„Mit der Patientenverfügung hat der Gesetzgeber allen volljährigen Bürgerinnen und Bürgern ein Gesetz an die Hand gegeben, mit dem wir in jeder Phase unseres Lebens vorsorglich für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit festlegen können, ob und inwieweit wir in eine ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnen.

Eine Patientenverfügung ist für alle Beteiligten- Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegepersonal oder Gerichte- verbindlich, soweit sie unseren Willen für eine konkrete Behandlungssituation klar erkennbar zum Ausdruck bringt“

(Bundesministerium der Justiz, 2023, S.5).

Mit einer Patientenverfügung kann man also Vorsorge dafür treffen, dass der eigene Wille und die eigenen Wertvorstellungen in Bezug auf medizinische Maßnahmen auch dann beachtet werden, wenn wir diesen Willen selber nicht mehr durchsetzen können.

Eine Patientenverfügung sollte unsere Wünsche daher möglichst eindeutig kenntlich machen. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit medizinischen Fragestellungen ist daher für die Erstellung einer Patientenverfügung unumgänglich. Hilfreiche Erklärungen und Textbausteine finden Sie HIER. Das Verfassen einer Patientenverfügung ist für niemanden verpflichtend. Es sollte eine Auseinandersetzung mit ihren Möglichkeiten erfolgen, um sich für oder gegen eine Patientenverfügung zu entscheiden.